Nach rechtskräftiger gerichtlicher Auflösung der Gesellschaft ist eine Behebung des Organisationsmangels, insbesondere die Wahl eines Verwaltungsrats durch die Generalversammlung (Art. 698 Abs. 1 Ziff. 2 OR), nicht mehr möglich. Selbst wenn die Gesellschaft behauptet (oder gar beweisen könnte), sie sei – nach der gestützt auf Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 3 OR erfolgten Auflösung – imstande, den Organisationsmangel zu beheben, bleibt der Auflösungsentscheid rechtskräftig. Die betroffene Gesellschaft hat bis zu diesem Zeitpunkt mehrere Gelegenheiten verpasst, den Mangel rechtzeitig zu beheben (LUKAS MÜLLER/PASCAL MÜLLER, Organisationsmängel in der Praxis, AJP 2016 S. 57).