Sofern die Statuten nichts anderes vorsehen, muss der Überschuss unter den Gesellschaftern aufgeteilt werden. Diese Befugnis obliegt nach Abschluss des Konkursverfahrens mangels gesetzlicher Grundlage nicht dem Konkursamt, sondern - 10 - den Organen der Gesellschaft. Sind keine Organe mehr vorhanden, muss das Konkursamt den Überschuss bei der kantonalen Depositenanstalt hinterlegen (Art. 9, Art. 24 und Art. 264 Abs. 3 SchKG analog; BGE 148 III 194 E. 5.1.3).