3.2.2. Resultiert aus dem Liquidationsverfahren ein Aktivenüberschuss, muss das Konkursamt diesen zunächst zur Deckung der seit Beginn des Liquidationsverfahrens aufgelaufenen Zinsen der Forderungen der kollozierten Gläubiger verwenden. Ist dann noch ein Überschuss vorhanden, so muss dieser, wie bei jedem anderen Konkurs, grundsätzlich dem Schuldner, d.h. den Organen der Gesellschaft zurückgegeben werden, die damit das Verfügungsrecht über das Vermögen zurückerhalten. Sofern die Statuten nichts anderes vorsehen, muss der Überschuss unter den Gesellschaftern aufgeteilt werden.