Der Zweck der Auflösung nach Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 3 OR – die Beendigung der Existenz der Gesellschaft – kann nur erreicht werden mittels vollständiger Liquidation des Vermögens der Gesellschaft. Eine vorzeitige Einstellung der Verwertung, sobald alle Gläubiger befriedigt sind, kommt deshalb entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht in Frage.