O., N. 15 zu Art. 731b OR). Nach Abschluss des Liquidationsverfahrens wird daher die Gesellschaft im Handelsregister gelöscht, und zwar selbst dann, wenn nach Abschluss des Liquidationsverfahrens (und Deckung der Zinsen der Gläubiger für die Dauer des Verfahrens) ein Aktivenüberschuss verbleibt. Dies ergibt sich daraus, dass nicht die Insolvenz der Gesellschaft (v.a. nicht deren Überschuldung) zum Liquidationsverfahren geführt hat, sondern die Missachtung zwingender Bestimmungen des Gesellschaftsrechts über deren Organisation (FRANCO LORANDI, Konkursverfahren über Handelsgesellschaften ohne Konkurseröffnung – Gedanken zu Art. 731b OR, AJP 2008 S. 1396;