3.2. 3.2.1. Bei Anordnung einer zwangsweisen Liquidation gestützt auf Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 3 OR sind die Vorschriften des SchKG über den Konkurs auch dann sinngemäss anzuwenden, wenn die Gesellschaft nicht überschuldet ist. Damit soll verhindert werden, dass die Gesellschaft trotz einer von einem Gericht angeordneten Auflösung und Liquidation ihre geschäftliche Tätigkeit ungehindert fortsetzt (BGE 141 III 43 E. 2.5.3; MÜLLER, a.a.O., N. 15 zu Art.