Dies umso mehr, als diesfalls die Beschwerdeführerin ihre angemeldete Forderung gegenüber der B._____ AG zurückziehen würde. Auch die Tatsache, dass der Anteilseigner der B._____ AG, C._____, Wohnsitz im Ausland habe und als Staatsangehöriger eines EU-Mitgliedsstaats jederzeit sofort Wohnsitz in der Schweiz nehmen könne, sei kein Hinderungsgrund, um das Konkursverfahren abzuschliessen. Die Liegenschaft GB Q._____ Nr. xxx unterstehe als Gewerbeliegenschaft, die auch weiterhin gewerblich genutzt werden solle, nicht der Lex Koller und könne von natürlichen und juristischen Personen frei erworben werden. Der Inhaber der -9-