___ AG zwecks Verteilung an die Berechtigten herauszugeben. Die Beschwerdeführerin habe dem Konkursamt Aargau in einem Schreiben bestätigt, dass der Inhaber der B._____ AG eine ordnungsgemässe Besetzung der Organe garantiere. Solange die B._____ AG im Liquidationsstatus stehe, sei eine ordnungsgemässe Besetzung der Organe durch die Eigentümerschaft nicht möglich. Nur die Konkursbehörde könnte eine solche anordnen. Mit der Hinterlegung der Fr. 1'320'000.00 stünden mehr als genug Mittel zur Verfügung, um die Gläubigeransprüche und die Kosten des Konkursverfahrens zu befriedigen. Dies umso mehr, als diesfalls die Beschwerdeführerin ihre angemeldete Forderung gegenüber der B.__