3. 3.1. Für den Fall, dass ein Konkurswiderruf aus rechtlichen Gründen nicht möglich sein sollte, stellt die Beschwerdeführerin den Eventualantrag, das Konkursamt Aargau sei anzuweisen, das Konkursverfahren abzuschliessen. Die Gläubigerforderungen und die Kosten des Konkursverfahrens seien mit den bezahlten Fr. 1'320'000.00 gedeckt. Angesichts dessen sei das Konkursamt Aargau verpflichtet, das Konkursverfahren abzuschliessen und den Überschuss an die Organe der B._____ AG zwecks Verteilung an die Berechtigten herauszugeben.