So oder anders dringt die Beschwerdeführerin mit der vorliegenden Beschwerde aber nicht durch, da es ihr bereits bei Einreichung des Gesuchs vom 21. Juli 2023 beim Konkursamt Aargau am erforderlichen Rechtsschutzinteresse fehlte. Die vorliegende Beschwerde gegen die Verfügung des Konkursamts Aargau vom 3. Mai 2024 ist deshalb in diesem Punkt abzuweisen. Dispositiv-Ziff. 1 der vorinstanzlichen Verfügung ist von Amtes wegen dahingehend zu korrigieren, dass auf das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 21. Juli 2023 nicht eingetreten wird.