Der Beschwerdeführerin fehlte es deshalb von Anfang an an einem rechtlich geschützten Interesse, vom Konkursamt Aargau zu verlangen, dass dieses beim Konkursgericht den Widerruf des Konkurses über die B._____ AG beantrage. Das Konkursamt Aargau hätte folglich insoweit auf das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 21. Juli 2023 gar nicht eintreten dürfen. So oder anders dringt die Beschwerdeführerin mit der vorliegenden Beschwerde aber nicht durch, da es ihr bereits bei Einreichung des Gesuchs vom 21. Juli 2023 beim Konkursamt Aargau am erforderlichen Rechtsschutzinteresse fehlte.