Ein rechtskräftiger Auflösungsentscheid nach Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 3 OR kann hingegen nicht gestützt auf Art. 195 SchKG widerrufen werden, denn die Durchführung des Konkursverfahrens beruht diesfalls nicht auf einem Konkurs, sondern auf einem gerichtlichen Auflösungsentscheid. Es hat somit nie eine Konkurseröffnung durch ein Konkursgericht stattgefunden, welche widerrufen werden könnte. Eine direkte Anwendung von Art. 195 SchKG scheidet deshalb aus. Da der Gesetzgeber die nachträgliche Widerrufbarkeit eines rechtskräftigen Auflösungsentscheids gestützt auf Art. 731b Abs. 1bis Ziff.