Demnach wurde der Entscheid HSU.2021.11 des Präsidenten des Handelsgerichts vom 20. Mai 2021 zuerst gefällt und auch zuerst wirksam. Aufgrund von Art. 55 SchKG ist der spätere Entscheid SG.2021.28 des Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen vom 15. Juni 2021 folglich als nichtig anzusehen (vgl. E. 3.2.1 hievor), was von Amtes wegen festzustellen ist. Die B._____ AG wurde daher durch den erstgenannten Entscheid gestützt auf Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 3 OR per 20. Mai 2021, 16:00 Uhr, gerichtlich aufgelöst. Dieser Entscheid bildet die Grundlage für das vom Konkursamt Aargau durchgeführte Liquidationsverfahren.