beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde ein. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wurde vom Instruktionsrichter des Obergerichts, 4. Zivilkammer, mit Verfügung vom 9. Juli 2021 abgewiesen. Mit Entscheid ZSU.2021.132 vom 27. September 2021 trat das Obergericht, 4. Zivilkammer, auf die Beschwerde nicht ein. Dieser Entscheid wurde von keiner Partei angefochten.