2.3. 2.3.1. Gemäss Art. 55 SchKG kann der Konkurs in der Schweiz gegen den nämlichen Schuldner gleichzeitig nur an einem Ort eröffnet sein. Er gilt dort als eröffnet, wo er zuerst erkannt wird. Massgeblich ist demnach das zeitlich zuerst gefällte Konkurserkenntnis. Das spätere, in Missachtung von Art. 55 SchKG erlassene Konkurserkenntnis ist nichtig (Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 28. August 2012 E. 8b, in: CAN 2013 S. 170; ERNST F. SCHMID, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl. 2021, N. 6 zu Art. 55 SchKG; MARTIN SARBACH, in: Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl. 2014, N. 3 zu Art. 55 SchKG).