Auch wenn grundsätzlich die Vorschriften des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts herangezogen werden, handelt es sich bei der Auflösung einer Gesellschaft nach Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 3 OR nicht um eine Konkurseröffnung im eigentlichen Sinne; der gerichtliche Auflösungsentscheid kommt in seinen Rechtsfolgen jedoch einer Konkurseröffnung nach SchKG gleich. So wird die Sache nach dem Auflösungsentscheid durch das Gericht an das örtlich zuständige Konkursamt überwiesen, damit es die Liquidation nach den Bestimmungen des Konkurses durchführt. Es wird ein -6-