Der Auflösungsentscheid des Handelsgerichts wegen eines Organisationsmangels sei angesichts des zeitlichen Ablaufs obsolet gewesen. Es könne nicht zuerst ein Konkurs über eine Firma ausgesprochen und zusätzlich auch noch die Auflösung derselben Firma wegen Organisationsmangels angeordnet werden. Da im Handelsregister lediglich das Konkurserkenntnis eingetragen sei, erfolge der Konkurs im Sinne der Bestimmungen des SchKG. Ein Widerruf des Konkurses gestützt auf Art. 195 SchKG sei demzufolge bei Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen rechtlich zulässig. Der Rechtsstandpunkt des Konkursamts Aargau sei daher gesetzeswidrig.