103 Abs. 2 lit. a BGG von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung. Demzufolge sei der Konkursentscheid des Gerichtspräsidiums Zofingen vor dem Auflösungsentscheid des Handelsgerichts vollstreckbar geworden und die Liquidation erfolge gestützt auf die Bestimmungen des SchKG. Dies ergebe sich aus dem Auszug aus dem Handelsregister betreffend die B._____ AG, in welchem nur das Konkurserkenntnis, nicht aber der Auflösungsentscheid des Handelsgerichts eingetragen sei. Der Auflösungsentscheid des Handelsgerichts wegen eines Organisationsmangels sei angesichts des zeitlichen Ablaufs obsolet gewe-