__ AG sei nicht gestützt auf den Auflösungsentscheid des Handelsgerichts des Kantons Aargau vom 20. Mai 2021, sondern gestützt auf die Konkurserkenntnis des Gerichtspräsidiums Zofingen vom 15. Juni 2021 erfolgt. Der Konkurs sei nämlich mit der Urteilsfällung sofort vollstreckbar und einer allfälligen Beschwerde gemäss Art. 174 SchKG gegen die Konkurserkenntnis hätte von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung gehabt. Das Urteil des Handelsgerichts sei erst mit Ablauf der 30-tägigen Rechtsmittelfrist in Rechtskraft erwachsen, handle es sich dabei doch um ein Gestaltungsurteil. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid habe gemäss Art. 103 Abs. 2 lit.