dem ihre Gläubigerforderung zurückgezogen, unter der Bedingung, dass der Konkurs dann auch wirklich widerrufen werde. Dass die Beschwerdegegnerin die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach ein Auflösungsentscheid wegen Organisationsmangels nicht widerrufsfähig sei, erst nach mehr als einem halben Jahr festgestellt haben solle, sei unglaubwürdig. Die Liquidation der B._____ AG sei nicht gestützt auf den Auflösungsentscheid des Handelsgerichts des Kantons Aargau vom 20. Mai 2021, sondern gestützt auf die Konkurserkenntnis des Gerichtspräsidiums Zofingen vom 15. Juni 2021 erfolgt.