Gestützt auf diese Zusicherung habe die Beschwerdeführerin keinen Anlass gehabt, die Finanzierung für einen freihändigen Erwerb der Liegenschaft GB Q._____ Nr. xxx zu organisieren oder mögliche Investoren für den Erwerb der betreffenden Liegenschaft zu suchen. Gutgläubig sei sie davon ausgegangen, dass die B._____ AG mit dem Widerruf des Konkurses wieder aktiviert und mittels der ordnungsgemässen Besetzung der Organe im Sinne der Bestimmungen des OR wieder handlungsfähig werden würde. Auch wenn es formal korrekt sein sollte, dass die Hinterlegung von Geld beim Konkursamt keine Tilgung der Forderung darstelle und der Antrag auf Konkurswiderruf nicht beim Konkursgericht, sondern