Die Beschwerdeführerin hält dem in ihrer Beschwerde entgegen, das Konkursamt habe sie über Monate hinweg im Glauben gelassen und sogar aktiv unterstützt, dass mit der Hinterlegung von Fr. 1'320'000.00 und dem Rückzug ihrer noch nicht kollozierten Forderung die Gläubiger der Konkursitin befriedigt würden und das Konkursamt nach Hinterlegung des verlangten Betrags beim zuständigen Konkursgericht den Widerruf des Konkurses beantragen werde. Gestützt auf diese Zusicherung habe die Beschwerdeführerin keinen Anlass gehabt, die Finanzierung für einen freihändigen Erwerb der Liegenschaft GB Q.__