Zudem sei der Antrag nicht beim Konkursgericht, sondern beim unzuständigen Konkursamt Aargau gestellt worden. Selbst wenn das Konkursgericht bei Vorliegen der Voraussetzungen den Konkurseröffnungsentscheid vom 15. Juni 2021 widerrufen würde, könnte das Konkursverfahren nicht eingestellt werden, denn der Auflösungsentscheid des Handelsgerichts vom 20. Mai 2021 infolge eines Organisationsmangels wäre damit nicht beseitigt. Gemäss Praxis des Bundesgerichts sei dieser Entscheid nicht widerrufsfähig, da weder eine direkte noch eine analoge Anwendung von Art. 195 SchKG in Frage komme. Der rechtskräftige Auflösungsentscheid über die B._____ AG könne damit nicht widerrufen werden.