2. 2.1. Das Konkursamt Aargau führte in der angefochtenen Verfügung aus, bezüglich des Konkurseröffnungsentscheids vom 15. Juni 2021 sei festzuhalten, dass mangels "Tilgung" sämtlicher Forderungen (noch) kein Widerrufsgrund vorliege. Die Hinterlegung von Geld beim Konkursamt stelle keine Tilgung der Forderung dar. Zudem sei der Antrag nicht beim Konkursgericht, sondern beim unzuständigen Konkursamt Aargau gestellt worden.