SchKG) ungeachtet des Ausgangs keine Parteientschädigungen zugesprochen werden. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer hat für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren eine Entscheidgebühr von Fr. 500.00 zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: - den Beschwerdeführer - das Betreibungsamt Q._____ - die Vorinstanz Mitteilung an: - das Betreibungsinspektorat (per E-Mail) - die Obergerichtskasse Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)