Aus den obigen Erwägungen ergibt sich, dass die vorliegende Beschwerde von Anfang an als aussichtslos zu betrachten war. Ihre Erhebung war daher ebenfalls mutwillig i.S.v. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 2 SchKG. Gestützt auf diese Bestimmung ist dem Beschwerdeführer deshalb auch für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren eine Entscheidgebühr aufzuerlegen, welche gestützt auf § 24 VKD auf Fr. 500.00 festzusetzen ist. 5.2. Gemäss Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG dürfen im Beschwerde- bzw. Weiterziehungsverfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde (Art. 18 -9-