5. 5.1. Bös- oder mutwillige Beschwerdeführung gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 2 SchKG kann auch vorliegen, wenn eine Beschwerde von vornherein als aussichtslos betrachtet werden muss, weil die Sach- und Rechtslage eindeutig ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_576/2010 vom 18. November 2010 E. 4.2; FLAVIO COMETTA, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, 2000, N. 18 zu Art. 20a SchKG).