Satz 2 SchKG zu bewerten. Folglich ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Kosten des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens von Fr. 200.00 auferlegt hat. Deren Höhe entspricht dem Mindestbetrag des in § 24 VKD vorgesehenen Gebührenrahmens, der sich von Fr. 200.00 bis Fr. 2'000.00 erstreckt, weshalb eine Reduktion von vornherein ausser Betracht fällt. Die Beschwerde ist daher auch in diesem Punkt abzuweisen. 4. Mit dem vorliegenden Endentscheid ist der Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, gegenstandslos geworden.