3.2.2. Da dem Beschwerdeführer keine Kosten für erfolglose Zustellversuche auferlegt wurden, was bereits aus dem vom Betreibungsamt Q._____ in der Betreibung Nr. aaa erlassenen Zahlungsbefehl vom 23. Februar 2024 zweifelsfrei hervorging, fehlte es ihm diesbezüglich an einem konkreten Rechtsschutzinteresse. Dessen ungeachtet focht er den Zahlungsbefehl bei der Vorinstanz mit Beschwerde nach Art. 17 SchKG an. Dieses Vorgehen ist nach der soeben zitierten Rechtsprechung als mutwillig i.S.v. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 2 SchKG zu bewerten.