Ausserdem sei der Beschwerdeführer bereits im Rahmen der letzten von ihm angestrengten Betreibungsbeschwerde ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass seine Eingaben im Verfahren BE.2023.4 den Eindruck der mutwilligen Beschwerdeführung erweckt hätten und die Grenze der Mutwilligkeit nur knapp nicht überschritten worden sei. Nun habe der Beschwerdeführer diese Schwelle überschritten.