3. 3.1. Wegen mutwilliger Beschwerdeführung verpflichtete die Vorinstanz den Beschwerdeführer zur Bezahlung der Kosten des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 200.00. Die Mutwilligkeit erblickte sie zunächst im Umstand, dass der Beschwerdeführer gegen offensichtlich nicht erhobene Kosten eine Beschwerde geführt habe. Ausserdem sei der Beschwerdeführer bereits im Rahmen der letzten von ihm angestrengten Betreibungsbeschwerde ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass seine Eingaben im Verfahren BE.2023.4 den Eindruck der mutwilligen Beschwerdeführung erweckt hätten und die Grenze der Mutwilligkeit nur knapp nicht überschritten worden sei.