Solange vom Betreibungsamt vor die entsprechenden Zustellversuche kein Kreuz gesetzt und dahinter kein Datum eingetragen wurde, wurden die entsprechenden Gebühren auch nicht erhoben. Es verhält sich hier nicht anders als beispielsweise bei der Rubrik "Nicht zustellbar", in welcher verschiedene Varianten der Unzustellbarkeit von Zahlungsbefehlen ("nicht abgeholt", "weggezogen", "gestorben", "im Militär-, Zivil- oder Schutzdienst bis", "Empfänger nicht ermittelbar") aufgeführt sind. Solange dort kein Unzustellbarkeitsgrund angekreuzt wird, ist die Zustellung auch nicht aus einem solchen Grund unterblieben.