2. 2.1. 2.1.1. Der Beschwerdeführer machte im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren insbesondere geltend, er habe vom Zahlungsbefehl erstmals am 5. März 2024 um 18:54 Uhr erfahren, als der Zustellungsbeamte an seiner Haustür geklingelt habe. Obwohl es keine weiteren Zustellversuche gegeben habe, seien auf dem Zahlungsbefehl unter "Bemerkungen" weitere Zustellkosten von dreimal Fr. 20.00 = total Fr. 60.00 aufgeführt. Dies beinhalte eine die Persönlichkeit verletzende sehr negative amtliche Aussenwirkung, dass der Zahlungsbefehl erst im vierten Versuch hätte zugestellt werden können.