2. Der Vorwurf einer mutwilligen Prozessführung des Vorinstanz Seite 6 Ziff 7 ist zu verneinen, die Gebühr & Busse von Fr. 200.00 sei aufzuheben. 3. Für diesen gemeinnützlichen Dienst an den Mitmenschen sei dem Beschwerdeführer eine Umtriebsentschädigung zuzusprechen nach dem eigenen Ermessen der Schuldbetreibungs- & Konkurskommissions-Mitglie- der. 4. Die Beschwerdeinstanz erteile gemäss Art. 36 SchKG die aufschiebende Wirkung." 3.2. Die Präsidentin des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Rheinfelden verzichtete mit Amtsbericht vom 14. Mai 2024 auf eine Vernehmlassung.