3. 3.1. Gegen diesen ihm am 23. April 2024 zugestellten Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Mai 2024 bei der Schuldbetreibungsund Konkurskommission des Obergerichts als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde Beschwerde mit folgenden Anträgen: " 1. Die monierte Betreibung vom Betreibungsamt Q._____ Nr. aaa ist als ein amtlicher Hoheitsakt mit amtlicher stark missverständlicher negativer Aussenwirkung (Zustellungskosten 3 x 20.00) für den Be- -3- schwerdeführer gemäss Art. 17 Abs. 1 & Abs. 3 SchKG anzuerkennen und zu berichtigen.