2.3. Mit Eingabe vom 2. April 2024 nahm der Beschwerdeführer zum Amtsbericht Stellung. 2.4. Die Präsidentin des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Rheinfelden als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde entschied am 17. April 2024: " 1. Auf die Beschwerde vom 15. März 2024 wird nicht eingetreten. 2. Dem Beschwerdeführer wird, wegen mutwilliger Beschwerdeführung, eine Gebühr in Höhe von Fr. 200.– für Verfahrenskosten auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen."