{"Signatur": "AG_OG_005", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2024-07-16", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_005_KBE-2024-22_2024-07-16.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/9336", "Checksum": "e6a7d720d9619ad495301c5b96ab588e"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["KBE.2024.22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 16.07.2024 KBE.2024.22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Obergericht / Zivilgericht / Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 02:46:42", "Checksum": "e24fe8e2a5068edeaa568932eb4c1574", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 16.07.2024 KBE.2024.22\n\n Obergericht\nSchuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere\nbetreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde\n\nKBE.2024.22 / CH / nk\n(BE.2024.2)\n\nEntscheid vom 16. Juli 2024\n\nBesetzung Oberrichter Holliger, Präsident\nOberrichter Roth\nOberrichterin Schär\nGerichtsschreiber Huber\n\nBeschwerde- A._____,\nführer\n\nAnfechtungs- Entscheid des Präsidiums des Zivilgerichts des Bezirksgerichts\ngegenstand Q._____ vom 17. April 2024\n\nin Sachen Betreibungsamt Q._____\n\nBetreff Zahlungsbefehl vom 23. Februar 2024 in der Betreibung Nr. aaa\n-2-\n\nDie Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entnimmt den\nAkten:\n\n1.\nIn der Betreibung Nr. aaa von B._____ gegen den Beschwerdeführer erliess das Betreibungsamt Q._____ am 23. Februar 2024 den Zahlungsbefehl und stellte diesen dem Beschwerdeführer am 5. März 2024 zu.\n\n2.\n2.1.\nDer Beschwerdeführer reichte am 15. März 2024 beim Präsidium des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Rheinfelden eine Beschwerde ein, mit welcher\ner sinngemäss um Aufhebung des erwähnten Zahlungsbefehls ersuchte.\n\n2.2.\nDas Betreibungsamt Q._____ erstattete am 22. März 2024 seinen Amtsbericht.\n\n2.3.\nMit Eingabe vom 2. April 2024 nahm der Beschwerdeführer zum Amtsbericht Stellung.\n\n2.4.\nDie Präsidentin des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Rheinfelden als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde entschied am 17. April 2024:\n\n\" 1.\nAuf die Beschwerde vom 15. März 2024 wird nicht eingetreten.\n\n2.\nDem Beschwerdeführer wird, wegen mutwilliger Beschwerdeführung, eine\nGebühr in Höhe von Fr. 200.– für Verfahrenskosten auferlegt.\n\n3.\nEs werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.\"\n\n3.\n3.1.\nGegen diesen ihm am 23. April 2024 zugestellten Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Mai 2024 bei der Schuldbetreibungsund Konkurskommission des Obergerichts als obere betreibungsrechtliche\nAufsichtsbehörde Beschwerde mit folgenden Anträgen:\n\n\" 1.\nDie monierte Betreibung vom Betreibungsamt Q._____ Nr. aaa ist als ein\namtlicher Hoheitsakt mit amtlicher stark missverständlicher negativer Aussenwirkung (Zustellungskosten 3 x 20.00) für den Be-\n-3-\n\nschwerdeführer gemäss Art. 17 Abs. 1 & Abs. 3 SchKG anzuerkennen und\nzu berichtigen.\n\n2.\nDer Vorwurf einer mutwilligen Prozessführung des Vorinstanz Seite 6 Ziff 7\nist zu verneinen, die Gebühr & Busse von Fr. 200.00 sei aufzuheben.\n\n3.\nFür diesen gemeinnützlichen Dienst an den Mitmenschen sei dem Beschwerdeführer eine Umtriebsentschädigung zuzusprechen nach dem eigenen Ermessen der Schuldbetreibungs- & Konkurskommissions-Mitglie-\nder.\n\n4.\nDie Beschwerdeinstanz erteile gemäss Art. 36 SchKG die aufschiebende\nWirkung.\"\n\n3.2.\nDie Präsidentin des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Rheinfelden verzichtete mit Amtsbericht vom 14. Mai 2024 auf eine Vernehmlassung.\n\n3.3.\nDas Betreibungsamt Q._____ liess sich mit Eingabe vom 14. Mai 2024 vernehmen.\n\n3.4.\nDer Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 24. Mai 2024 zur Vernehmlassung des Betreibungsamt Q._____ Stellung.\n\nDie Schuldbetreibungs- und Konkurskommission zieht in\nErwägung:\n\n1.\n1.1.\nGemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das\nGesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung\neines Betreibungs- oder Konkursamts bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.\nDer Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter\nkann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter weitergezogen werden (Art. 18\nAbs. 1 SchKG).\n\nFür das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde über die\nBetreibungsämter sind die Bestimmungen des Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 319 ff. ZPO sinngemäss anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG\ni.V.m. § 22 Abs. 2 EG SchKG).\n-4-\n\n1.2.\n1.2.1.\nDie Frage, inwiefern im kantonalen Beschwerdeverfahren Noven zulässig\nsind, entscheidet sich grundsätzlich nach kantonalem Verfahrensrecht\n(Art. 20a Abs. 3 SchKG; Urteil des Bundesgerichts 5A_15/2016 vom\n14. April 2016 E. 2.4). Für das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter sind im Kanton Aargau die Bestimmungen des Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 319 ff. ZPO sinngemäss anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 22 Abs. 2 EG SchKG).\n\n"}