Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde KBE.2024.22 / CH / nk (BE.2024.2) Entscheid vom 16. Juli 2024 Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Roth Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Huber Beschwerde- A._____, führer Anfechtungs- Entscheid des Präsidiums des Zivilgerichts des Bezirksgerichts gegenstand Q._____ vom 17. April 2024 in Sachen Betreibungsamt Q._____ Betreff Zahlungsbefehl vom 23. Februar 2024 in der Betreibung Nr. aaa -2- Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entnimmt den Akten: 1. In der Betreibung Nr. aaa von B._____ gegen den Beschwerdeführer er- liess das Betreibungsamt Q._____ am 23. Februar 2024 den Zahlungsbe- fehl und stellte diesen dem Beschwerdeführer am 5. März 2024 zu. 2. 2.1. Der Beschwerdeführer reichte am 15. März 2024 beim Präsidium des Zivil- gerichts des Bezirksgerichts Rheinfelden eine Beschwerde ein, mit welcher er sinngemäss um Aufhebung des erwähnten Zahlungsbefehls ersuchte. 2.2. Das Betreibungsamt Q._____ erstattete am 22. März 2024 seinen Amtsbe- richt. 2.3. Mit Eingabe vom 2. April 2024 nahm der Beschwerdeführer zum Amtsbe- richt Stellung. 2.4. Die Präsidentin des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Rheinfelden als un- tere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde entschied am 17. April 2024: " 1. Auf die Beschwerde vom 15. März 2024 wird nicht eingetreten. 2. Dem Beschwerdeführer wird, wegen mutwilliger Beschwerdeführung, eine Gebühr in Höhe von Fr. 200.– für Verfahrenskosten auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." 3. 3.1. Gegen diesen ihm am 23. April 2024 zugestellten Entscheid erhob der Be- schwerdeführer mit Eingabe vom 3. Mai 2024 bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde Beschwerde mit folgenden Anträgen: " 1. Die monierte Betreibung vom Betreibungsamt Q._____ Nr. aaa ist als ein amtlicher Hoheitsakt mit amtlicher stark missverständlicher negati- ver Aussenwirkung (Zustellungskosten 3 x 20.00) für den Be- -3- schwerdeführer gemäss Art. 17 Abs. 1 & Abs. 3 SchKG anzuerkennen und zu berichtigen. 2. Der Vorwurf einer mutwilligen Prozessführung des Vorinstanz Seite 6 Ziff 7 ist zu verneinen, die Gebühr & Busse von Fr. 200.00 sei aufzuheben. 3. Für diesen gemeinnützlichen Dienst an den Mitmenschen sei dem Be- schwerdeführer eine Umtriebsentschädigung zuzusprechen nach dem ei- genen Ermessen der Schuldbetreibungs- & Konkurskommissions-Mitglie- der. 4. Die Beschwerdeinstanz erteile gemäss Art. 36 SchKG die aufschiebende Wirkung." 3.2. Die Präsidentin des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Rheinfelden verzich- tete mit Amtsbericht vom 14. Mai 2024 auf eine Vernehmlassung. 3.3. Das Betreibungsamt Q._____ liess sich mit Eingabe vom 14. Mai 2024 ver- nehmen. 3.4. Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 24. Mai 2024 zur Vernehm- lassung des Betreibungsamt Q._____ Stellung. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamts bei der Aufsichtsbehörde wegen Ge- setzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Auf- sichtsbehörde über die Betreibungsämter weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 SchKG). Für das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter sind die Bestimmungen des Beschwerdeverfahrens ge- mäss Art. 319 ff. ZPO sinngemäss anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 22 Abs. 2 EG SchKG). -4- 1.2. 1.2.1. Die Frage, inwiefern im kantonalen Beschwerdeverfahren Noven zulässig sind, entscheidet sich grundsätzlich nach kantonalem Verfahrensrecht (Art. 20a Abs. 3 SchKG; Urteil des Bundesgerichts 5A_15/2016 vom 14. April 2016 E. 2.4). Für das Verfahren vor der oberen kantonalen Auf- sichtsbehörde über die Betreibungsämter sind im Kanton Aargau die Be- stimmungen des Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 319 ff. ZPO sinnge- mäss anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 22 Abs. 2 EG SchKG). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind danach im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven, da die Beschwerde gemäss Art. 18 Abs. 1 SchKG nicht der Fortführung des Verfahrens vor der unteren Aufsichtsbehörde, sondern der Überprüfung des Entscheids der unteren Aufsichtsbehörde auf seine Rechtmässigkeit oder Angemessen- heit dient (vgl. DIETER FREIBURGHAUS/SUSANNE AFHELDT, in: Thomas Sut- ter-Somm/Franz Hasenböhler/Christoph Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 3 f. zu Art. 326 ZPO; FLAVIO COMETTA/URS MÖCKLI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl. 2021, N. 8 zu Art. 18 SchKG). Die Geltung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG; § 22 Abs. 3 EG SchKG) ändert am Novenverbot nichts (Ur- teil des Bundesgerichts 5A_405/2011 vom 27. September 2011 E. 4.5.3; FREIBURGHAUS/AFHELDT, a.a.O., N. 4 zu Art. 326 ZPO). Noven fallen nur dann nicht unter das Verbot, wenn erst der vorinstanzliche Entscheid An- lass zu ihrem Vorbringen gibt, da die möglichen Beschwerdegründe bzw. ihre Unterlegung durch Tatsachenbehauptungen und Beweismittel vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde sonst stärker eingeschränkt wären, als es aufgrund von Art. 99 Abs. 1 BGG bei einer späteren Anfechtung des zweitinstanzlichen Beschwerdeentscheids vor Bundesgericht der Fall wäre (vgl. BGE 139 III 466 E. 3.4; COMETTA/MÖCKLI, a.a.O., N. 9 zu Art. 18 SchKG). 1.2.2. Der Beschwerdeführer bezieht sich erstmals im zweitinstanzlichen Be- schwerdeverfahren auf die Zahlungsbefehle in den früheren Betreibungen Nr. bbb, ccc und ddd und reicht diesbezüglich auch erstmals Beweismittel ein, obwohl ihm dies bereits im vorinstanzlichen Verfahren möglich gewe- sen wäre und ihn nicht erst der angefochtene Entscheid dazu veranlasst hat. Dabei handelt es sich folglich um neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel, welche gemäss § 22 Abs. 2 EG SchKG i.V.m. Art. 326 Abs. 1 ZPO unzulässig und deshalb nachfolgend nicht zu beachten sind. -5- 2. 2.1. 2.1.1. Der Beschwerdeführer machte im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren insbesondere geltend, er habe vom Zahlungsbefehl erstmals am 5. März 2024 um 18:54 Uhr erfahren, als der Zustellungsbeamte an seiner Haustür geklingelt habe. Obwohl es keine weiteren Zustellversuche gegeben habe, seien auf dem Zahlungsbefehl unter "Bemerkungen" weitere Zustellkosten von dreimal Fr. 20.00 = total Fr. 60.00 aufgeführt. Dies beinhalte eine die Persönlichkeit verletzende sehr negative amtliche Aussenwirkung, dass der Zahlungsbefehl erst im vierten Versuch hätte zugestellt werden können. Deshalb sei der Zahlungsbefehl "als rechts- und verfassungswidrig gegen Treu und Glauben verstossend jetzt konsequent rechtsstaatlich zu kassie- ren". 2.1.2. Die Vorinstanz führte dazu im angefochtenen Entscheid aus, beim bean- standeten Dokument handle es um ein Standardformular, welches das Be- treibungsamt Q._____ für Zahlungsbefehle verwende. Weiter sei – anders als vom Beschwerdeführer behauptet – keine Fakturierung für erfolglose Zustellversuche erfolgt. Der Auffassung des Beschwerdeführers, wonach die Verwendung eines Standardformulars für Zahlungsbefehle persönlich- keitsverletzend oder willkürlich sei, könne nicht gefolgt werden. Auf die Be- schwerde sei folglich in dieser Hinsicht nicht einzutreten. 2.1.3. Mit Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission macht der Beschwerdeführer geltend, in der monierten Betreibung Nr. aaa handle es sich bereits um dieses Standardformular, nachdem auf S. 2 unter "wei- tere Zustellungskosten" bereits dreimal Fr. 20.00 stünden, obwohl diese gar noch nicht verrechnet worden seien, was zu diesen Missverständnissen geführt habe. Der Vordruck dürfe die dreimal Fr. 20.00 demnach sicher so nicht enthalten. Die Ausführungen der Vorinstanz, das Betreibungsamt Q._____ habe in seiner Stellungnahme erklärt, dass es gar keine erfolglo- sen Zustellversuche gegeben habe und bejahendenfalls dies entsprechend auf dem Zahlungsbefehl mittels Kreuz an betreffender Stelle oben rechts auf S. 2 des Dokuments hätte vermerkt worden sein müssen, seien gut nachvollziehbar. Diese Fr. 20.00 müssten dann aber gleichfalls von Hand vermerkt werden, so wie dies in der Betreibung Nr. eee im Jahre 2022 of- fensichtlich korrekt gemacht worden sei. 2.2. 2.2.1. Im Betreibungs- und Konkursverfahren sind die für eine einheitliche Durch- führung der Vorschriften des SchKG sowie der zugehörigen Verordnungen erforderlichen Formulare zu verwenden (Art. 1 der Verordnung über die im -6- Betreibungs- und Konkursverfahren zu verwendenden Formulare und Re- gister sowie die Rechnungsführung vom 5. Juni 1996 [VFRR; SR 281.31]). Die von der Dienststelle für Oberaufsicht SchKG im Bundesamt für Justiz aufgestellten Formulare werden als Mustersammlung in elektronischer Form veröffentlicht (Art. 2 Abs. 1 VFRR). Gemäss Art. 2 Abs. 2 VFRR kön- nen die Betreibungs- und Konkursämter eigene Formulare herstellen und verwenden; diese haben inhaltlich dem jeweiligen Formular der Muster- sammlung zu entsprechen. In den von der Dienststelle Oberaufsicht SchKG erstellten Musterformula- ren (abrufbar unter www.bj.admin.ch/bj/de/home/wirtschaft/schkg/muster- formulare.html) findet sich für den Zahlungsbefehl in sämtlichen Betrei- bungsarten jeweils auf S. 2 eine Rubrik mit der Überschrift "Weitere Zustell- kosten (CHF)". Der vom Betreibungsamt Q._____ verwendete Zahlungs- befehl entspricht (auch) diesbezüglich dem Musterformular des Zahlungs- befehls für die ordentliche Betreibung. Dass im Zahlungsbefehlsformular des Betreibungsamts Q._____ in der Rubrik "Weitere Zustellkosten (CHF)" ausserdem verschiedene Arten von möglichen Zustellkosten (1. bis 3. Zu- stellversuch, 2. und 3. Abholungsaufforderung, polizeiliche Zustellung, Rechtshilfe sowie eine leere Zeile für andere Zustellkosten) aufgeführt wer- den, welche angekreuzt sowie mit Datum und Gebührenbetrag ergänzt werden, wenn sie angefallen sind, ist im Lichte von Art. 2 Abs. 2 VFRR nicht zu beanstanden. Daran ändert nichts, dass für den 1. bis 3. Zustellversuch standardmässig auch eine Gebühr von je Fr. 20.00 vorgesehen ist. Diese Gebührenbeträge können, falls erforderlich, vom Betreibungsamt auch ma- nuell abgeändert werden. Solange vom Betreibungsamt vor die entspre- chenden Zustellversuche kein Kreuz gesetzt und dahinter kein Datum ein- getragen wurde, wurden die entsprechenden Gebühren auch nicht erho- ben. Es verhält sich hier nicht anders als beispielsweise bei der Rubrik "Nicht zustellbar", in welcher verschiedene Varianten der Unzustellbarkeit von Zahlungsbefehlen ("nicht abgeholt", "weggezogen", "gestorben", "im Militär-, Zivil- oder Schutzdienst bis", "Empfänger nicht ermittelbar") aufge- führt sind. Solange dort kein Unzustellbarkeitsgrund angekreuzt wird, ist die Zustellung auch nicht aus einem solchen Grund unterblieben. 2.2.2. Gemäss Amtsbericht des Betreibungsamts Q._____ vom 22. März 2024 ging das Betreibungsbegehren der Gläubigerin vom 21. Februar 2024 am 22. Februar 2024 auf dem Amt ein. Am 23. Februar 2024 erliess das Be- treibungsamt Q._____ den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. aaa. Die- ser Zahlungsbefehl wurde dem Beschwerdeführer am 5. März 2024 durch C._____, den Weibel des Betreibungsamts Q._____, zugestellt. Erfolglose Zustellversuche gab es nicht und wurden dem Beschwerdeführer auch nicht verrechnet. Dies wird dadurch bestätigt, dass auf S. 2 des erwähnten Zahlungsbefehls in der Rubrik "Weitere Zustellkosten (CHF)" keine Zustell- versuche vermerkt wurden, d.h. solche weder angekreuzt noch Daten -7- erfolgloser Zustellversuche eingetragen wurden. Inwiefern es missver- ständlich sein soll, dass auf dem Zahlungsbefehl in der Rubrik "Weitere Zustellkosten (CHF)" ein Vordruck möglicher derartiger Zustellkosten ent- halten ist, ist unerfindlich. Der Vorwurf des Beschwerdeführers, das Betrei- bungsamt Q._____ habe Gebühren für tatsächlich nicht erfolgte erfolglose Zustellversuche erhoben, ist klar aktenwidrig und damit haltlos. Die Be- schwerde ist in diesem Punkt offensichtlich unbegründet und deshalb ab- zuweisen. 3. 3.1. Wegen mutwilliger Beschwerdeführung verpflichtete die Vorinstanz den Beschwerdeführer zur Bezahlung der Kosten des erstinstanzlichen Be- schwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 200.00. Die Mutwilligkeit erblickte sie zunächst im Umstand, dass der Beschwerdeführer gegen offensichtlich nicht erhobene Kosten eine Beschwerde geführt habe. Ausserdem sei der Beschwerdeführer bereits im Rahmen der letzten von ihm angestrengten Betreibungsbeschwerde ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass seine Eingaben im Verfahren BE.2023.4 den Eindruck der mutwilligen Be- schwerdeführung erweckt hätten und die Grenze der Mutwilligkeit nur knapp nicht überschritten worden sei. Nun habe der Beschwerdeführer diese Schwelle überschritten. Der Beschwerdeführer bringt dazu in der vorliegenden Beschwerde im We- sentlichen vor, den Vorwurf der mutwilligen Prozessführung müsse er ent- schieden zurückweisen. Hier treffe vielmehr das genaue Gegenteil zu, denn mit der Beschwerde habe zu viel unnötige Bürokratie verhindert wer- den sollen. Betreibungen sollten in Zukunft für alle Betroffenen ganz klar sein. Immerhin habe jetzt die Vernehmlassung den genauen Sachverhalt ergeben, nämlich dass keine Zustellversuche mit je Fr. 20.00 in Rechnung gestellt worden seien, wie die Betreibung Nr. aaa ihm suggeriert habe mit- tels der Verwendung eines neuen amtlichen Formulars, das angeblich vom Betreibungsamt Q._____ jetzt konstant verwendet werde. Sinn und Zweck seiner Beschwerde an die Vorinstanz sei nicht gewesen, jemandem zu schaden, sondern im Gegenteil in Zukunft Einsicht in eigene Fehler zu er- möglichen. 3.2. 3.2.1. Im betreibungsrechtlichen Beschwerde- bzw. Weiterziehungsverfahren (Art. 17 f. SchKG) sind grundsätzlich ungeachtet des Ausgangs keine Ver- fahrenskosten zu erheben und keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 1 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Bei böswilliger oder mutwilliger Prozessführung kön- nen einer Partei oder ihrem Vertreter jedoch Bussen bis zu Fr. 1'500.00 sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 -8- Satz 2 SchKG). Als bös- oder mutwillige Beschwerdeführung gelten insbe- sondere reine Verfahrensverzögerung, Handeln wider Treu und Glauben oder Rechtsmissbrauch, indem eine Partei unbekümmert um ein konkretes Rechtsschutzinteresse alle Rechtsbehelfe unnütz ausschöpft (Urteil des Bundesgerichts 5A_825/2015, 5A_919/2015 vom 7. März 2016 E. 5.1; CO- METTA/MÖCKLI, a.a.O., N. 26 zu Art. 20a SchKG). 3.2.2. Da dem Beschwerdeführer keine Kosten für erfolglose Zustellversuche auf- erlegt wurden, was bereits aus dem vom Betreibungsamt Q._____ in der Betreibung Nr. aaa erlassenen Zahlungsbefehl vom 23. Februar 2024 zweifelsfrei hervorging, fehlte es ihm diesbezüglich an einem konkreten Rechtsschutzinteresse. Dessen ungeachtet focht er den Zahlungsbefehl bei der Vorinstanz mit Beschwerde nach Art. 17 SchKG an. Dieses Vorge- hen ist nach der soeben zitierten Rechtsprechung als mutwillig i.S.v. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 2 SchKG zu bewerten. Folglich ist nicht zu be- anstanden, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Kosten des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens von Fr. 200.00 auferlegt hat. De- ren Höhe entspricht dem Mindestbetrag des in § 24 VKD vorgesehenen Gebührenrahmens, der sich von Fr. 200.00 bis Fr. 2'000.00 erstreckt, wes- halb eine Reduktion von vornherein ausser Betracht fällt. Die Beschwerde ist daher auch in diesem Punkt abzuweisen. 4. Mit dem vorliegenden Endentscheid ist der Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, gegenstandslos geworden. 5. 5.1. Bös- oder mutwillige Beschwerdeführung gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 2 SchKG kann auch vorliegen, wenn eine Beschwerde von vornherein als aussichtslos betrachtet werden muss, weil die Sach- und Rechtslage eindeutig ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_576/2010 vom 18. November 2010 E. 4.2; FLAVIO COMETTA, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, 2000, N. 18 zu Art. 20a SchKG). Aus den obigen Erwägungen ergibt sich, dass die vorliegende Beschwerde von Anfang an als aussichtslos zu betrachten war. Ihre Erhebung war daher ebenfalls mutwillig i.S.v. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 2 SchKG. Gestützt auf diese Bestimmung ist dem Beschwerdeführer deshalb auch für das zweit- instanzliche Beschwerdeverfahren eine Entscheidgebühr aufzuerlegen, welche gestützt auf § 24 VKD auf Fr. 500.00 festzusetzen ist. 5.2. Gemäss Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG dürfen im Beschwerde- bzw. Weiter- ziehungsverfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde (Art. 18 -9- SchKG) ungeachtet des Ausgangs keine Parteientschädigungen zugespro- chen werden. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer hat für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren eine Entscheidgebühr von Fr. 500.00 zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: - den Beschwerdeführer - das Betreibungsamt Q._____ - die Vorinstanz Mitteilung an: - das Betreibungsinspektorat (per E-Mail) - die Obergerichtskasse Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung des Ent- scheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 2 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Hän- den hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). - 10 - Aarau, 16. Juli 2024 Obergericht des Kantons Aargau Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Der Präsident: Der Gerichtsschreiber. Holliger Huber