Der Umstand, dass der Kanton Aargau im vorinstanzlichen Verfahren Partei ist, vermag nach dem Gesagten allein den Anschein der Befangenheit der Präsidentinnen und des Präsidenten des Bezirksgerichts Lenzburg somit nicht zu begründen. Daran ändert nichts, dass die Kasse des Bezirksgerichts Lenzburg für den Gläubiger handelt. Von einer Richterin oder einem Richter ist genügende professionelle Distanz zum Staat zu erwarten, -5-