zu. Demgegenüber haben die Präsidentinnen und der Präsident des Bezirksgerichts Lenzburg als untere Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter im Bezirk Lenzburg weder in der genannten Betreibung noch im bei ihnen hängigen Beschwerdeverfahren Parteistellung inne. Der Ausstandsgrund von Art. 10 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG ist deshalb im vorliegenden Fall nicht erfüllt. 2.3. 2.3.1. Zu prüfen bleibt, ob der Ausstandsgrund der Befangenheit "aus anderen Gründen" gemäss Art. 10 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG im vorliegenden Fall zu bejahen ist. 2.3.2. Bei der Auslegung der Ausstandsregeln des SchKG ist der Rechtsprechung zu Art. 30 Abs. 1 BV Rechnung zu tragen.