{"Signatur": "AG_OG_005", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2024-07-09", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_005_KBE-2024-21_2024-07-09.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/9305", "Checksum": "a82eb481f12cf0342299d8d7447401c0"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["KBE.2024.21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 09.07.2024 KBE.2024.21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Obergericht / Zivilgericht / Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 02:46:50", "Checksum": "9c5de4911f0e4ba660b5af98cadadd79", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 09.07.2024 KBE.2024.21\n\n Obergericht\nSchuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere\nbetreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde\n\nKBE.2024.21 / CH / nk\n(BE.2024.5)\n\nEntscheid vom 9. Juli 2024\n\nBesetzung Oberrichter Holliger, Präsident\nOberrichter Roth\nOberrichterin Schär\nGerichtsschreiber Huber\n\nGesuchsteller 1 Gerichtspräsident Daniel Aeschbach,\n\nGesuchstellerin 2 Gerichtspräsidentin Eva Lüscher,\n\nGesuchstellerin 3 Gerichtspräsidentin Danae Sonderegger,\n\nGesuchstellerin 4 Gerichtspräsidentin Beatrice Klotz,\n\nc/o Bezirksgericht Lenzburg, Metzgplatz 18, 5600 Lenzburg\n\nGegenstand Ausstandsgesuch\n\nim Beschwerdeverfahren von A._____, Q._____,\ngegen den Verlustschein Nr. xxx vom 19. Februar 2024 in der\nBetreibung Nr. yyy des Betreibungsamts R._____ (BE.2024.5)\n\nGläubiger:\nKanton Aargau,\nvertreten durch Gerichtskasse Lenzburg, Metzgplatz 18, 5600 Lenzburg\n-2-\n\nDie Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entnimmt den\nAkten:\n\n1.\nIn der Betreibung Nr. yyy gegen die Schuldnerin A._____ stellte das Betreibungsamt R._____ dem Gläubiger Kanton Aargau am 19. Februar 2024\ndie Pfändungsurkunde nach Art. 115 SchKG (Verlustschein Nr. xxx) aus.\n\n2.\n2.1.\nA._____ reichte mit Eingabe vom 2. März 2024 (Postaufgabe: 4. März\n2024) beim Präsidium des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Lenzburg als\nuntere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde eine Beschwerde ein, mit\nwelcher sie folgende Anträge stellte:\n\n\" 1.\nEs sei die Nichtigkeit des von den Beschwerdegegnern gegen die Beschwerdeführerin erwirkten Verlustscheins vom 19. Februar 2024 in der\nBetreibung Nr. yyy beim Betreibungsamt R._____ festzustellen.\n\n2.\nEs sei der von den Beschwerdegegnern gegen die Beschwerdeführerin\nerwirkte nichtige Verlustschein vom 19. Februar 2024 in der Betreibung\nNr. yyy beim Betreibungsamt R._____ im Betreibungsregister zu löschen.\n\n3.\nUnter Kosten- und Entschädigungsfolge.\"\n\n2.2.\nDer geschäftsführende Präsident des Bezirksgerichts Lenzburg, Daniel\nAeschbach, teilte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 2. April 2024\nmit, dass sich die Präsidien des Bezirksgerichts Lenzburg aufgrund der Tatsache, dass die Kasse des Bezirksgerichts Lenzburg als Vertreterin des\nGläubigers agiere, gestützt auf Art. 10 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG als befangen\nerachteten. Ohne gegenteilige Mitteilung der Beschwerdeführerin innert\nzehn Tagen seit Zustellung dieses Schreibens werde davon ausgegangen,\ndass das Ausstandsbegehren unbestritten sei.\n\nDie Beschwerdeführerin liess sich innert angesetzter Frist nicht vernehmen.\n\n3.\nMit Eingabe vom 29. April 2024 (Postaufgabe: 30. April 2024) stellte der\ngeschäftsführende Gerichtspräsident Daniel Aeschbach namens der Gerichtspräsidentinnen Eva Lüscher, Danae Sonderegger und Beatrice Klotz\nsowie im eigenen Namen bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Aargau als obere betreibungsrechtliche\n-3-\n\nAufsichtsbehörde ein Gesuch um Bewilligung des Ausstands in diesem Beschwerdeverfahren.\n\nDie Schuldbetreibungs- und Konkurskommission zieht in\nErwägung:\n\n1.\nZuständig zum Entscheid über ein Ausstandsbegehren eines Gerichtpräsidenten als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde ist die obere\nkantonale Behörde, vorliegend die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts (§ 16 EG SchKG; vgl. JAMES T. PETER, in: Basler\nKommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl.\n2021, N. 19 zu Art. 10 SchKG).\n\n2.\n2.1.\nGemäss Art. 10 Abs. 1 SchKG haben die Beamten und Angestellten der\nBetreibungs- und Konkursämter sowie die Mitglieder der Aufsichtsbehörden in den Ausstand zu treten in eigener Sache (Ziff. 1), in Sachen ihrer\nEhegatten, eingetragenen Partnerinnen oder Partner oder von Personen,\nmit denen sie eine faktische Lebensgemeinschaft führen (Ziff. 2), in Sachen\nvon Verwandten und Verschwägerten in gerader Linie oder bis zum 3. Grad\nin der Seitenlinie (Ziff. 2bis), in Sachen einer Person, deren gesetzliche Vertreter, Bevollmächtigte oder Angestellte sie sind (Ziff. 3) und in Sachen, in\ndenen sie aus anderen Gründen befangen sein könnten (Ziff. 4).\n\n2.2.\n2.2.1.\nDie Gesuchstellerinnen und der Gesuchsteller begründen ihr Ausstandsbegehren damit, dass sie sich aufgrund der Tatsache, dass die Kasse des\nBezirksgerichts Lenzburg als Vertreterin des Gläubigers agiere und damit\nin eigener Sache betroffen sei, gestützt auf Art. 10 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG als\nbefangen fühlten.\n\n2.2.2.\nDer Ausstandsgrund \"in eigener Sache\" i.S.v. Art. 10 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG\nmeint die Fälle, in denen die Mitglieder der Aufsichtsbehörde selber Partei\n(Gläubiger oder Schuldner) des Betreibungsverfahrens sind (PETER,\na.a.O., N. 6 zu Art. 10 SchKG).\n\nParteien der vorliegend relevanten Betreibung Nr. yyy des Betreibungsamts R._____ sind gemäss Pfändungsurkunde nach Art. 115 SchKG (Verlustschein Nr. xxx) vom 19. Februar 2024 der Kanton Aargau als Gläubiger\nund A._____ als Schuldnerin. Entsprechend kommt ihnen auch im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren gemäss Art. 17 SchKG Parteistellung\n-4-\n\nzu. Demgegenüber haben die Präsidentinnen und der Präsident des Bezirksgerichts Lenzburg als untere Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter im Bezirk Lenzburg weder in der genannten Betreibung noch im bei\nihnen hängigen Beschwerdeverfahren Parteistellung inne. Der Ausstandsgrund von Art. 10 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG ist deshalb im vorliegenden Fall\nnicht erfüllt.\n\n"}