Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde KBE.2024.21 / CH / nk (BE.2024.5) Entscheid vom 9. Juli 2024 Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Roth Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Huber Gesuchsteller 1 Gerichtspräsident Daniel Aeschbach, Gesuchstellerin 2 Gerichtspräsidentin Eva Lüscher, Gesuchstellerin 3 Gerichtspräsidentin Danae Sonderegger, Gesuchstellerin 4 Gerichtspräsidentin Beatrice Klotz, c/o Bezirksgericht Lenzburg, Metzgplatz 18, 5600 Lenzburg Gegenstand Ausstandsgesuch im Beschwerdeverfahren von A._____, Q._____, gegen den Verlustschein Nr. xxx vom 19. Februar 2024 in der Betreibung Nr. yyy des Betreibungsamts R._____ (BE.2024.5) Gläubiger: Kanton Aargau, vertreten durch Gerichtskasse Lenzburg, Metzgplatz 18, 5600 Lenzburg -2- Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entnimmt den Akten: 1. In der Betreibung Nr. yyy gegen die Schuldnerin A._____ stellte das Betrei- bungsamt R._____ dem Gläubiger Kanton Aargau am 19. Februar 2024 die Pfändungsurkunde nach Art. 115 SchKG (Verlustschein Nr. xxx) aus. 2. 2.1. A._____ reichte mit Eingabe vom 2. März 2024 (Postaufgabe: 4. März 2024) beim Präsidium des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Lenzburg als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde eine Beschwerde ein, mit welcher sie folgende Anträge stellte: " 1. Es sei die Nichtigkeit des von den Beschwerdegegnern gegen die Be- schwerdeführerin erwirkten Verlustscheins vom 19. Februar 2024 in der Betreibung Nr. yyy beim Betreibungsamt R._____ festzustellen. 2. Es sei der von den Beschwerdegegnern gegen die Beschwerdeführerin erwirkte nichtige Verlustschein vom 19. Februar 2024 in der Betreibung Nr. yyy beim Betreibungsamt R._____ im Betreibungsregister zu löschen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge." 2.2. Der geschäftsführende Präsident des Bezirksgerichts Lenzburg, Daniel Aeschbach, teilte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 2. April 2024 mit, dass sich die Präsidien des Bezirksgerichts Lenzburg aufgrund der Tat- sache, dass die Kasse des Bezirksgerichts Lenzburg als Vertreterin des Gläubigers agiere, gestützt auf Art. 10 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG als befangen erachteten. Ohne gegenteilige Mitteilung der Beschwerdeführerin innert zehn Tagen seit Zustellung dieses Schreibens werde davon ausgegangen, dass das Ausstandsbegehren unbestritten sei. Die Beschwerdeführerin liess sich innert angesetzter Frist nicht verneh- men. 3. Mit Eingabe vom 29. April 2024 (Postaufgabe: 30. April 2024) stellte der geschäftsführende Gerichtspräsident Daniel Aeschbach namens der Ge- richtspräsidentinnen Eva Lüscher, Danae Sonderegger und Beatrice Klotz sowie im eigenen Namen bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskommis- sion des Obergerichts des Kantons Aargau als obere betreibungsrechtliche -3- Aufsichtsbehörde ein Gesuch um Bewilligung des Ausstands in diesem Be- schwerdeverfahren. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission zieht in Erwägung: 1. Zuständig zum Entscheid über ein Ausstandsbegehren eines Gerichtpräsi- denten als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde ist die obere kantonale Behörde, vorliegend die Schuldbetreibungs- und Konkurskom- mission des Obergerichts (§ 16 EG SchKG; vgl. JAMES T. PETER, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl. 2021, N. 19 zu Art. 10 SchKG). 2. 2.1. Gemäss Art. 10 Abs. 1 SchKG haben die Beamten und Angestellten der Betreibungs- und Konkursämter sowie die Mitglieder der Aufsichtsbehör- den in den Ausstand zu treten in eigener Sache (Ziff. 1), in Sachen ihrer Ehegatten, eingetragenen Partnerinnen oder Partner oder von Personen, mit denen sie eine faktische Lebensgemeinschaft führen (Ziff. 2), in Sachen von Verwandten und Verschwägerten in gerader Linie oder bis zum 3. Grad in der Seitenlinie (Ziff. 2bis), in Sachen einer Person, deren gesetzliche Ver- treter, Bevollmächtigte oder Angestellte sie sind (Ziff. 3) und in Sachen, in denen sie aus anderen Gründen befangen sein könnten (Ziff. 4). 2.2. 2.2.1. Die Gesuchstellerinnen und der Gesuchsteller begründen ihr Ausstands- begehren damit, dass sie sich aufgrund der Tatsache, dass die Kasse des Bezirksgerichts Lenzburg als Vertreterin des Gläubigers agiere und damit in eigener Sache betroffen sei, gestützt auf Art. 10 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG als befangen fühlten. 2.2.2. Der Ausstandsgrund "in eigener Sache" i.S.v. Art. 10 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG meint die Fälle, in denen die Mitglieder der Aufsichtsbehörde selber Partei (Gläubiger oder Schuldner) des Betreibungsverfahrens sind (PETER, a.a.O., N. 6 zu Art. 10 SchKG). Parteien der vorliegend relevanten Betreibung Nr. yyy des Betreibungs- amts R._____ sind gemäss Pfändungsurkunde nach Art. 115 SchKG (Ver- lustschein Nr. xxx) vom 19. Februar 2024 der Kanton Aargau als Gläubiger und A._____ als Schuldnerin. Entsprechend kommt ihnen auch im erstin- stanzlichen Beschwerdeverfahren gemäss Art. 17 SchKG Parteistellung -4- zu. Demgegenüber haben die Präsidentinnen und der Präsident des Be- zirksgerichts Lenzburg als untere Aufsichtsbehörde über die Betreibungs- ämter im Bezirk Lenzburg weder in der genannten Betreibung noch im bei ihnen hängigen Beschwerdeverfahren Parteistellung inne. Der Ausstands- grund von Art. 10 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG ist deshalb im vorliegenden Fall nicht erfüllt. 2.3. 2.3.1. Zu prüfen bleibt, ob der Ausstandsgrund der Befangenheit "aus anderen Gründen" gemäss Art. 10 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG im vorliegenden Fall zu be- jahen ist. 2.3.2. Bei der Auslegung der Ausstandsregeln des SchKG ist der Rechtspre- chung zu Art. 30 Abs. 1 BV Rechnung zu tragen. Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Rechtssache von einem unbefangenen, unvoreingenom- menen und unparteiischen Richter beurteilt wird. Es soll garantiert werden, dass keine sachfremden Umstände, welche ausserhalb des Prozesses lie- gen, in sachwidriger Weise zugunsten oder zulasten einer Partei auf das gerichtliche Urteil einwirken. Art. 30 Abs. 1 BV soll im Einzelfall zu der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens beitragen und damit ein gerechtes Urteil ermöglichen. Die Garantie des verfassungsmässigen Richters wird verletzt, wenn bei objektiver Betrach- tung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Voreingenom- menheit und Befangenheit in diesem Sinne werden nach der Rechtspre- chung angenommen, wenn sich im Einzelfall anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände Gegebenheiten ergeben, die geeig- net sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken (BGE 134 I 238 E. 2.1 mit Hinweisen). Solche Umstände können entweder in ei- ner bestimmten persönlichen Einstellung zum Verfahrensgegenstand, in ei- nem persönlichen Verhalten der betreffenden Person oder in gewissen äusseren Gegebenheiten, wozu auch funktionelle oder verfahrensorgani- satorische Aspekte gehören, liegen. Wesentlich ist, ob das Verfahren in Bezug auf den konkreten Sachverhalt und die konkret zu entscheidenden Rechtsfragen als offen erscheint (BGE 139 I 121 E. 5.1). Der Umstand, dass der Kanton Aargau im vorinstanzlichen Verfahren Par- tei ist, vermag nach dem Gesagten allein den Anschein der Befangenheit der Präsidentinnen und des Präsidenten des Bezirksgerichts Lenzburg so- mit nicht zu begründen. Daran ändert nichts, dass die Kasse des Bezirks- gerichts Lenzburg für den Gläubiger handelt. Von einer Richterin oder ei- nem Richter ist genügende professionelle Distanz zum Staat zu erwarten, -5- um die Sache auch dann unvoreingenommen zu beurteilen, wenn der Staat als Partei oder in anderer Weise an einem Verfahren beteiligt ist (Urteil des Bundesgerichts 5D_201/2017 vom 13. Februar 2018 E. 3.1). Konkrete Um- stände, die geeignet wären, Misstrauen in die Unparteilichkeit der Präsi- dentinnen und des Präsidenten des Bezirksgerichts Lenzburg hervorzuru- fen, können nicht erkannt werden. 2.3.3. Der Ausstandsgrund von Art. 10 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG ist damit ebenfalls zu verneinen. 2.4. Andere Ausstandsgründe gemäss Art. 10 Abs. 1 SchKG liegen von vorn- herein nicht vor. Das vorliegende Ausstandsgesuch ist deshalb abzuwei- sen. 3. Im Verfahren vor der oberen betreibungsrechtlichen Aufsichtsbehörde sind ungeachtet des Ausgangs keine Verfahrenskosten zu erheben und keine Parteikosten zuzusprechen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entscheidet: 1. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigun- gen zugesprochen. Zustellung an: […] Mitteilung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung des Ent- scheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 2 und Art. 112 Abs. 1 BGG). -6- Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Hän- den hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 9. Juli 2024 Obergericht des Kantons Aargau Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Holliger Huber