2.2. 2.2.1. Die Gesuchstellerinnen und der Gesuchsteller begründen ihr Ausstandsbegehren damit, dass sie sich aufgrund der Tatsache, dass die Kasse des Bezirksgerichts Lenzburg als Vertreterin des Gläubigers agiere und damit in eigener Sache betroffen sei, gestützt auf Art. 10 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG als befangen fühlten. 2.2.2. Der Ausstandsgrund "in eigener Sache" i.S.v. Art. 10 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG meint die Fälle, in denen die Mitglieder der Aufsichtsbehörde selber Partei (Gläubiger oder Schuldner) des Betreibungsverfahrens sind (PETER, a.a.O., N. 6 zu Art. 10 SchKG).