2.2. Der geschäftsführende Präsident des Bezirksgerichts Lenzburg, Daniel Aeschbach, teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. April 2024 mit, dass sich die Präsidien des Bezirksgerichts Lenzburg aufgrund der Tatsache, dass die Kasse des Bezirksgerichts Lenzburg als Vertreterin des Gläubigers agiere, gestützt auf Art. 10 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG als befangen erachteten. Ohne gegenteilige Mitteilung des Beschwerdeführers innert zehn Tagen seit Zustellung dieses Schreibens werde davon ausgegangen, dass das Ausstandsbegehren unbestritten sei. Der Beschwerdeführer liess sich innert angesetzter Frist nicht vernehmen.