{"Signatur": "AG_OG_005", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2024-07-09", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_005_KBE-2024-20_2024-07-09.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/9304", "Checksum": "ac742ed09dc0eb88b57ad0aec6b05c66"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["KBE.2024.20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 09.07.2024 KBE.2024.20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Obergericht / Zivilgericht / Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 02:46:50", "Checksum": "960efae2e230455e13942a955dbe9e23", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 09.07.2024 KBE.2024.20\n\n Obergericht\nSchuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere\nbetreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde\n\nKBE.2024.20 / CH / nk\n(BE.2024.3)\n\nEntscheid vom 9. Juli 2024\n\nBesetzung Oberrichter Holliger, Präsident\nOberrichter Roth\nOberrichterin Schär\nGerichtsschreiber Huber\n\nGesuchsteller 1 Gerichtspräsident Daniel Aeschbach,\n\nGesuchstellerin 2 Gerichtspräsidentin Eva Lüscher,\n\nGesuchstellerin 3 Gerichtspräsidentin Danae Sonderegger,\n\nGesuchstellerin 4 Gerichtspräsidentin Beatrice Klotz,\n\nc/o Bezirksgericht Lenzburg, Metzgplatz 18, 5600 Lenzburg\n\nGegenstand Ausstandsgesuch\n\nim Beschwerdeverfahren von A._____, Q._____,\ngegen die Pfändungsankündigung vom 15. Februar 2024 in der\nBetreibung Nr. xxx des Betreibungsamts R._____ (BE.2024.3)\n\nGläubiger:\nKanton Aargau,\nvertreten durch Gerichtskasse Lenzburg, Metzgplatz 18, 5600 Lenzburg\n-2-\n\nDie Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entnimmt den\nAkten:\n\n1.\nDas Betreibungsamt R._____ kündigte dem Schuldner A._____ am\n15. Februar 2024 die Pfändung in der Gruppe Nr. yyy zugunsten der Betreibung Nr. xxx an. Der Schuldner wurde aufgefordert, zu diesem Zweck\nspätestens am 26. Februar 2024 am Schalter des Betreibungsamts zu erscheinen.\n\n2.\n2.1.\nDer Schuldner reichte mit Eingabe vom 26. Februar 2024 beim Präsidium\ndes Zivilgerichts des Bezirksgerichts Lenzburg als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde eine Beschwerde ein, mit welcher er folgende Anträge stellte:\n\n\" 1.\nEs sei die Nichtigkeit der von den Beschwerdegegnern gegen den Beschwerdeführer erwirkten Pfändungsankündigung vom 15. Februar 2024\nin der Betreibung Nr. xxx beim Betreibungsamt R._____ festzustellen.\n\n2.\nEs sei die von den Beschwerdegegnern gegen den Beschwerdeführer erwirkte nichtige Pfändungsankündigung vom 15. Februar 2024 in der Betreibung Nr. xxx beim Betreibungsamt R._____ im Betreibungsregister zu\nlöschen.\n\n3.\nUnter Kosten- und Entschädigungsfolge.\"\n\n2.2.\nDer geschäftsführende Präsident des Bezirksgerichts Lenzburg, Daniel\nAeschbach, teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. April 2024\nmit, dass sich die Präsidien des Bezirksgerichts Lenzburg aufgrund der Tatsache, dass die Kasse des Bezirksgerichts Lenzburg als Vertreterin des\nGläubigers agiere, gestützt auf Art. 10 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG als befangen\nerachteten. Ohne gegenteilige Mitteilung des Beschwerdeführers innert\nzehn Tagen seit Zustellung dieses Schreibens werde davon ausgegangen,\ndass das Ausstandsbegehren unbestritten sei.\n\nDer Beschwerdeführer liess sich innert angesetzter Frist nicht vernehmen.\n\n3.\nMit Eingabe vom 29. April 2024 (Postaufgabe: 30. April 2024) stellte der\ngeschäftsführende Gerichtspräsident Daniel Aeschbach namens der Gerichtspräsidentinnen Eva Lüscher, Danae Sonderegger und Beatrice Klotz\nsowie im eigenen Namen bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskom-\n-3-\n\nmission des Obergerichts des Kantons Aargau als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde ein Gesuch um Bewilligung des Ausstands in diesem Beschwerdeverfahren.\n\nDie Schuldbetreibungs- und Konkurskommission zieht in\nErwägung:\n\n1.\nZuständig zum Entscheid über ein Ausstandsbegehren eines Gerichtpräsidenten als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde ist die obere\nkantonale Behörde, vorliegend die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts (§ 16 EG SchKG; vgl. JAMES T. PETER, in: Basler\nKommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl.\n2021, N. 19 zu Art. 10 SchKG).\n\n2.\n2.1.\nGemäss Art. 10 Abs. 1 SchKG haben die Beamten und Angestellten der\nBetreibungs- und Konkursämter sowie die Mitglieder der Aufsichtsbehörden in den Ausstand zu treten in eigener Sache (Ziff. 1), in Sachen ihrer\nEhegatten, eingetragenen Partnerinnen oder Partner oder von Personen,\nmit denen sie eine faktische Lebensgemeinschaft führen (Ziff. 2), in Sachen\nvon Verwandten und Verschwägerten in gerader Linie oder bis zum 3. Grad\nin der Seitenlinie (Ziff. 2bis), in Sachen einer Person, deren gesetzliche Vertreter, Bevollmächtigte oder Angestellte sie sind (Ziff. 3) und in Sachen, in\ndenen sie aus anderen Gründen befangen sein könnten (Ziff. 4).\n\n2.2.\n2.2.1.\nDie Gesuchstellerinnen und der Gesuchsteller begründen ihr Ausstandsbegehren damit, dass sie sich aufgrund der Tatsache, dass die Kasse des\nBezirksgerichts Lenzburg als Vertreterin des Gläubigers agiere und damit\nin eigener Sache betroffen sei, gestützt auf Art. 10 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG als\nbefangen fühlten.\n\n2.2.2.\nDer Ausstandsgrund \"in eigener Sache\" i.S.v. Art. 10 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG\nmeint die Fälle, in denen die Mitglieder der Aufsichtsbehörde selber Partei\n(Gläubiger oder Schuldner) des Betreibungsverfahrens sind (PETER,\na.a.O., N. 6 zu Art. 10 SchKG).\n\nParteien der vorliegend relevanten Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts R._____ sind gemäss Pfändungsankündigung in der Gruppe Nr. yyy\nder Kanton Aargau als Gläubiger und A._____ als Schuldner. Entsprechend kommt ihnen auch im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren\n-4-\n\ngemäss Art. 17 SchKG Parteistellung zu. Demgegenüber haben die Präsidentinnen und der Präsident des Bezirksgerichts Lenzburg als untere Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter im Bezirk Lenzburg weder in der\ngenannten Betreibung noch im bei ihnen hängigen Beschwerdeverfahren\nParteistellung inne. Der Ausstandsgrund von Art. 10 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG\nist deshalb im vorliegenden Fall nicht erfüllt.\n\n"}