3.3. Zusammenfassend ist die Konkursandrohung vom 22. November 2023 in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz hat die bei ihr erhobene Beschwerde folglich zu Recht abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. Die vorliegende Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 4. Im betreibungsrechtlichen Beschwerde- bzw. Weiterziehungsverfahren (Art. 17 f. SchKG) sind ungeachtet des Ausgangs keine Verfahrenskosten zu erheben und keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.