Eines weitergehenden Nachweises bedarf das Betreibungsamt nicht. Es liegt alsdann am Schuldner, sich gegen die Fortsetzung der Betreibung zu wehren, wenn er geltend machen will, die fragliche Verfügung nicht erhalten zu haben. Eine fehlerhafte Postzustellung ist allerdings nicht zu vermuten, sondern nur anzunehmen, wenn sie aufgrund der Umstände plausibel erscheint (BGE 142 III 599 E. 2.4 f.). Der Beschwerdeführer hat keine Umstände glaubhaft gemacht, welche es als plausibel erscheinen lassen, dass ihm die Verfügung der Gläubigerin vom 21. September 2023 nicht zugestellt wurde.