Der Beschwerdeführer hätte seine Einwendungen gegen den Bestand der in Betreibung gesetzten Forderung der Gläubigerin mit schriftlicher Einsprache gegen die Verfügung vom 21. September 2023 bei der Gläubigerin (und allenfalls in einem daran anschliessenden gerichtlichen Rechtsmittelverfahren) geltend machen müssen. Auf die Einsprachemöglichkeit wurde er in der Rechtsmittelbelehrung hingewiesen, die auf der Verfügung angebracht war. Diese Verfügung wurde ihm gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post ("Track & Trace") mit A-Post Plus am 23. September 2023 zugestellt (VA Beilage 5 zum Amtsbericht vom 20. Dezember 2023).