3.2. Die betreibungsrechtliche Beschwerde (Art. 17 SchKG) ist ein spezifisch zwangsvollstreckungsrechtliches Institut. Sie dient der Korrektur von Amtshandlungen der Betreibungs- und Konkursorgane, die Recht verletzen oder dieses nicht angemessen anwenden; ausserdem kann mit ihr die Untätigkeit von Betreibungs- und Konkursorganen gerügt werden (FLAVIO CO- METTA/URS MÖCKLI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl. 2021, N. 1 zu Art. 17 SchKG). Über materiellrechtliche Streitigkeiten – z.B. über Bestand, Umfang und Fälligkeit der in Betreibung gesetzten Forderung – ist hingegen nicht von den Aufsichtsbehörden im Beschwerdeverfahren nach Art.