3.2. Das Betreibungsamt Q._____ erstattete am 14. Februar 2024 seinen Amtsbericht. 3.3. Der Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Baden verzichtete mit Amtsbericht vom 19. Februar 2024 auf eine Vernehmlassung. 3.4. Am 14. März 2024 reichte der Beschwerdeführer am Schalter des Obergerichts seine Stellungnahme vom 8. März 2024 ein. 3.5. Mit Schreiben vom 15. März 2024 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seiner Eingabe an das Betreibungsamt Q._____ vom gleichen Tag zu den Akten. 3.6. Der Beschwerdeführer reichte am 27. März 2024 eine weitere Eingabe ein. 3.7. Die Gläubigerin liess sich nicht vernehmen. -4-